DSPV

Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)

Am 17. Februar 2016 wurde die DSPV im BGBl. I Nr. 8 vom 26.02.2016 S. 241 (Gl.-Nr.: 754-27-5) veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt.

Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)

Die neue Verordnung dient ausschließlich dem Zweck, die maßgeblichen Stromkosten im Rahmen der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu berechnen. Die Verordnung regelt insbesondere, wie die durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet und angewandt werden.

Folgende Paragraphen werden von der neuen Verordnung (DSPV) umfasst:

§ 1 Anwendungsbereich,
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Berechnungsmethode für durchschnittliche Strompreise
§ 4 Anwendung der Berechnungsmethode; Bekanntmachung der Ergebnisse
§ 5 Zugrundelegung der durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren
§ 6 Nachweispflichten
§ 7 Inkrafttreten

Hinweise zum Verfahren, Antragstellung und Nachweisführung erhalten Sie über die 🔗 BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).

 

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