Definition von Immissionsschutz
Das Bestreben, die Einwirkungen von Immissionen auf Mensch und Umwelt auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, ist unter Immissionsschutz zu verstehen. Wobei das Wort Umwelt Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Erdatmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter umfasst.
Bundes-Immissionsschutz-Gesetz
Das Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (kurz BImSchG) regelt den umfangreichen Bereich des Umweltrechts. Es dient zur Vorbeugung, zur Vermeidung und Verminderung schädlicher Einwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft.
Laut BImSchG versteht man unter Einwirkungen von Immissionen Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
Das Wort Immission stammt von dem lateinischen Verb immittere und bedeutet ankommen/ einwandern, während das Wort Emission vom lateinischen Verb emittere, übersetzt versenden, abgeleitet wird.
Die Stoffe, die ein Unternehmen aussendet, wie Luftpartikel oder Geräusche sind Emissionen und Immissionen sind das, was davon in der Umgebung ankommt. Die Summe aller Immissionen ergibt die Emission. Zum Thema Emissionen finden Sie zahlreiche Veröffentlichungen und Untersuchungsergebnisse. Einen aktuellen Bericht vom Umwelt Bundesamt finden Sie unter folgendem 🔗 Link.
Beim BImSchG spricht man auch vom „Genehmigungsrecht für Industrie- und Gewerbeanlagen“. Aus diesem Gesetz heraus erwachsen dem Unternehmer Aufgaben: Die Erfüllung dieser Aufgaben werden von den Gewerbeüberwachungsbehörden, wie den staatlichen Umweltämtern, Gewerbeaufsichtsämtern oder der Bezirksregierung überwacht.
Das BImSchG regelt die grundsätzlichen Aufgaben des Unternehmers. Weitere Anforderungen werden durch die BImSch-Verordnungen (kurz BImSchV) vorgegeben:
1. BImSchV – Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
2. BImSchV – Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
3. BImSchV entfällt. Sie wird neu geregt in der 10. BImSchV
4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
5. BImSchV – Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
7. BImSchV – Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
8. BImSchV – Rasenmäherlärm-Verordnung wurde mit in Krafttreten der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) aufgehoben.
9. BImSchV – Verordnung über das Genehmigungsverfahren
10. BImSchV – Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
11. BImSchV – Verordnung über Emissionserklärungen
12. BImSchV – Störfall-Verordnung
13. BImSchV – Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
14. BImSchV – Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung
15. BImSchV – Baumaschinenlärm-Verordnung wurde mit in Krafttreten der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) aufgehoben.
16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung
17. BImSchV – Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung
19. BImSchV – Aufgehoben
20. BImSchV – Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
21. BImSchV – Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
22. BImSchV – Aufgehoben (neu geregelt in der 39 BImSchV)
23. BImSchV – Aufgehoben (neu geregelt in der 39 BImSchV)
24. BImSchV – Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
25. BImSchV – Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
26. BImSchV – Verordnung über elektromagnetische Felder.
27. BImSchV – Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
28. BImSchV – Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
29. BImSchV – Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
30. BImSchV – Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
31. BImSchV – VOC-Verordnung – Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
32. BImSchV – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
33. BImSchV – Aufgehoben (neu geregelt in der 39 BImSchV)
34. BImSchV – Verordnung über die Lärmkartierung
35. BImSchV – Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
36. BImSchV – Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
38. BImSchV – aufgehoben
39. BImSchV – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
41. BImSchV – Bekanntgabeverordnung
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