Gewässerschutz

 

Definition von Gewässerschutz

Unter Gewässerschutz versteht man alle Handlungen, Gewässer vor Verschmutzungen zum Wohle des Menschen, der Tiere und Pflanzen und des nutzbaren Guts zu schützen. Unter Gewässer versteht man Grundwasser, Oberflächenwasser und Küstengewässer. (Film 🔗 VSR-Gewässerschutz – Aktiv gegen Gewässerbelastung).

Wasserhaushaltsgesetzgewaesserschutz

Gesetzliche Grundlage zum Gewässerschutz ist das Wasserhaushaltsgesetz (kurz WHG). Seit 01. August 2010 gilt dieses Gesetz bundesweit. Allerdings dürfen die Länder noch Abweichungen definieren und Öffnungsklauseln des WHGs nutzen. Vor 2010 war das Wasserhaushaltsgesetz reine Ländersache und nannte sich Landeswassergesetz.

Das WHG umfasst insgesamt 107 Paragraphen, die sich in folgende 6 Kapitel gliedern:

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
  • Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern
  • Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
  • Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
  • Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich
  • Kapitel 5 Gewässeraufsicht
  • Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

Während die AnlagenVO (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) wie das WHG bundesweit gilt, ist die VAwS (ebenfalls Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) noch immer Länderangelegenheit. Aber es liegt bereits ein einheitlicher Entwurf über die bundeseinheitliche Anlagenverordnung kurz AwSV vor.

Gewässerschutzbeauftragter

Wenn Gewässerbenutzer mehr als 750 m³ Abwasser pro Tag einleiten, ist mindestens ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 64 WHG zu bestellen. Zusätzlich kann nach § 13 (2) die zuständige Behörde die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter auch dann anordnen, wenn sie nach § 64 nicht vorgeschrieben sind.

Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten sind in § 65 wie folgt beschrieben:

(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet,

  1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen;
  2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;
  3. auf die Entwicklung und Einführung von
    1. innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
    2. umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken;
  4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.

(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten

  1. näher regeln,
  2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
  3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

Sie haben darüber hinaus noch Fragen? Gerne werde ich Sie bei den Auflagen zum Gewässerschutz unterstützen!

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