Gefahrgutrecht

Das Gefahrgutrecht wird geregelt über das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) und enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut. Unter diesem 🔗 Link werden Gefahrguttransport betreffende Verkehrszeichen vorgestellt.

Gefahrgutrecht

Strafrechtliche Konsequenzen

Nicht nur Gefahrguttransporteure sondern auch Verlader und deren Auftraggeber unterliegen dem Gefahrgutrecht und müssen die rechtlichen Vorgaben beachten. Ein Verstoß gegen das ADR kann mit bis zu 50.000 € geahndet werden. Und wenn hierdurch noch etwas Schwerwiegendes geschieht, kann das Vergehen noch strafrechtliche Konsequenzen nach sich führen.

Aufbau des ADR

Das ADR wird alle 2 Jahre überarbeitet. Die letzte Ausgabe war ADR 2015 und wird 2017 durch die nächste Ausgabe ersetzt. Es ist in 9 Teile gegliedert. Diese 9 Teile umfassen rund 1500 Seiten.

  • Teil 1 Allgemeine Vorschriften
  • Teil 2 Klassifizierung: Gefahrgutklasse (ADR-Klassen)
  • Teil 3 Gefahrgüterverzeichnis
  • Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
  • Teil 5 Vorschriften für den Versand
  • Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks
  • Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
  • Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
  • Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Zu den 9 Teilen sind folgende 8 länderspezifische Teile zu ergänzen:

  • Teil 10 RL Binnenland
  • Teil 11 GGBefG – Gefahrgutbeförderungsgesetz
  • Teil 12 GGVSEB – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
  • Teil 13 RSEB – Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut
  • Teil 14 GGAV – Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
  • Teil 15 GbV – Gefahrgutbeauftragten-Verordnung
  • Teil 16 GGKontrollV – Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
  • Teil 17 ODV – Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

Kennzeichnung nach ADR bzw. GGVSEB

Besonders wichtig ist nach Gefahrgutrecht die richtige Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten oder in Tankfahrzeugen befördert werden, sind mit Gefahrzetteln zu kennzeichnen. Die Bezettelungen von Gefahrgutklassen teilen sich auf in 9 Hauptklassen:

Gefahr der Klasse 1 kommt im Normalfall bei Unternehmen nicht vor. Daher wird hier nicht detailliert drauf einzugehen.

Gefahr der Klasse 2: Hierunter fallen alle Gase. Da ein Gas noch zusätzliche Eigenschaften haben kann, wird diese Klasse unterteilt in

  • (Nr. 2.1) Entzündbare Gase z.B. Wasserstoff, Acetylen, Symbol (Flamme) schwarz oder weiß auf rotem Grund
  • (Nr. 2.2) Nicht entzündbare, nicht giftige Gase z.B. Stickstoff, Argon Symbol (Gasflasche) schwarz oder weiß auf grünem Grund
  • (Nr. 2.3) Giftige Gase z.B. Ammoniak, Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen) schwarz auf weißem Grund

Gefahr der Klasse 3: Hierunter fallen entzündbare flüssige Stoffe. (Nr. 3) Symbol (Flamme) schwarz oder weiß auf rotem Grund

Gefahr der Klasse 4 wird aufgrund verschiedener physikalisch-chemischer Eigenschaften unterteilt in:

  • (Nr. 4.1) Entzündbare feste Stoffe, selbst zersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe, Symbol (Flamme) schwarz auf weißem Grund mit sieben senkrechten roten Streifen
  • (Nr. 4.2) Selbstentzündliche Stoffe, Symbol (Flamme) schwarz auf weißem (obere Hälfte) und rotem Grund (untere Hälfte)
  • (Nr. 4.3) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Symbol (Flamme) schwarz oder weiß auf blauem Grund

Gefahr der Klasse 5:

  • (Nr. 5.1) Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, Symbol (Flamme über einem Kreis): schwarz auf gelbem Grund
  • (Nr. 5.2) Organische Peroxide, Symbol (Flamme) schwarz oder weiß auf rotem (obere Hälfte) und gelbem Grund (untere Hälfte)

Gefahr der Klasse 6: Diese Klasse wird in 2 Untergruppen unterteilt

  • (6.1) Hier fallen alle giftigen Stoffe drunter, die aber nicht gasförmig sind. Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen) schwarz auf weißem Grund
  • (6.2) Gilt für ansteckungsgefährliche Stoffe. Symbol (Kreis, der von drei sichelförmigen Zeichen überlagert wird) schwarz auf weißem Grund

Gefahr der Klasse 7: Radioaktive Stoffe. Diese Klasse umfasst 4 Untergruppen

  • (Nr. 7A) Kategorie I – WEISS Strahlensymbol: schwarz auf weißem Grund (mit einem roten senkrechten Strich)
  • (Nr. 7B) Kategorie II – GELB Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand (obere Hälfte) und weißem Grund (untere Hälfte) (mit zwei roten senkrechten Strichen)
  • (Nr. 7C) Kategorie III – GELB  Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand (obere Hälfte) und weißem Grund (untere Hälfte)  (mit drei roten senkrechten Strichen)
  • (Nr. 7E) Spaltbare Stoffe der Klasse 7 weißer Grund (vorgeschriebener) schwarz in der oberen Hälfte des Gefahrzettels ≪FISSILE≫; in einem schwarzen eingerahmten Feld in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: ≪CRITICALITY SAFETY INDEX≫

Gefahr der Klasse 8: Ätzende Stoffe, hier fallen alle Säuren und Laugen drunter. (Nr. 8) Symbol (Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenzgläsern ausgeschüttet werden und eine Hand und ein Metall angreifen): schwarz auf weißem Grund (obere Hälfte); schwarzer Grund mit weißem Rand

Gefahr der Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände. Hier handelt es sich zumeist um eine Vielzahl von Kleingebinde wie Farb- oder Spraydosen (Nr. 9) Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte): schwarz auf weißem Grund

Seit 2009 sind Stoffe mit der Eigenschaft umweltgefährlich mit noch einem zusätzlichen Schild zu kennzeichnen. Symbol (Fisch und Baum): schwarz auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund.

Gefahrgutbeauftragter

Nicht jedes Unternehmen, das mit Gefahrgut arbeitet, muss nach Gefahrgutrecht einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Dies ist abhängig von den Mengen, die es annimmt, versendet oder transportiert/transportieren lässt bzw. ob das Unternehmen unter den  § 2 Befreiungen der GbV – Gefahrgutbeauftragten-Verordnung fällt. Auch wenn ein Unternehmen befreit ist, müssen dennoch alle zuständigen Personen für Gefahrgut jährlich von einem Gb unterwiesen werden. Zuständige Person ist jeder, der irgendwie am Gefahrgutprozess beteiligt ist und wenn er nur die Begleitscheine fertigstellt oder den Auftrag dazu erteilt.

(1) Der Gefahrgutbeauftragte (Gb) hat die folgenden Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen:

  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;
  • Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

  • Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll;
  • Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen;
  • Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;
  • ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;
  • Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens gefährden;
  • Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;
  • Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;
  • Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;
  • Überprüfung, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;
  • Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter;
  • Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;
  • Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen
  • Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3,2

(2) Der Gb ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(3) Der Gb hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Gb hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.

(5) Der Gb hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten:

  1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
  2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
    1. bis 5 Tonnen,
    2. mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
    3. mehr als 50 Tonnen bis 1000 Tonnen,
    4. mehr als 1000 Tonnen,
  3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.36 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
  4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
  5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.

(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

Sie haben darüber hinaus noch Fragen oder benötigen einen Gefahrgutbeauftragten, der Ihre zuständigen Personen für Gefahrgut jährlich unterweist. Gerne werde ich Sie bei der Umsetzung des Gefahrgutrechts unterstützen und die Unterweisungen übernehmen!

Navigation